Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge kann als gemeinsame Sorge oder Alleinsorge ausgeübt werden. Das gemeinsame Sorgerecht fällt miteinander verheirateten Eltern ab Geburt des Kindes automatisch zu.
Nicht verheiratete Eltern können die gemeinsame elterliche Sorge durch eine gemeinsame Sorgeerklärung vor dem Jugendamt begründen.
Eine Trennung der Eltern ändert an der gemeinsamen elterlichen Sorge nichts.
Wird das alleinige Sorgerecht angestrebt, muss dies durch Gerichtsbeschluss vor dem Familiengericht erfolgen.
Möchten Sie die alleinige elterliche Sorge, ggf. auch nur in Teilbereichen, wie dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, ausüben, informieren Sie sich gerne in meiner Kanzlei.
Gleiches gilt für ein angestrebtes Mitsorgerecht bei bisheriger Alleinsorge des anderen Elternteils.
Eine hinreichende Einschätzung Ihrer Situation kann oft schon in einem Erstberatungsgespräch erfolgen. Nehmen Sie hierfür einfach Kontakt auf.